Bankgeheimnis Österreich

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Das Bankgeheimnis in Österreich fällt für Ausländer ab Oktober 2016. Das sieht zumindest das geplante Gesetzespaket rund um die Steuerreform vor. Speziell der geplante automatische Informationsaustausch zu Kontendaten dürfte ein Punkt sein, der Ausländer mit Investments in Österreich besonders interessiert.

Wie verändert sich das Bankgeheimnis in Österreich?

Das Bankgeheimnis in Österreich fällt – aber nur sehr bedingt. Zwar gelten die neuen Regelungen ab Oktober 2016, doch sind nur Neukunden ab Ende 2016 davon betroffen. Das Bankgeheimnis für Ausländer in Österreich fällt bei Neukonten ab dem vierten Quartal 2016, in allen anderen Fällen erst ab dem Jahr 2017.

Klares Ziel der Aufweichung des Bankgeheimnis ist die Verhinderung von Steuerhinterziehung durch Bürger der EU. Österreichischen Banken wird durch neue Pflichten zum Informationsaustausch eine aktive oder passive Mithilfe bei der Steuerhinterziehung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.

Die Lockerung des Bankgeheimnisses in Österreich hat einen langen Weg genommen. Es fing bereits im Jahr 2014 an, als die Republik Österreich dem Regierungsübereinkommen zustimmte. Irritationen gab es, als Finanzminister Hans Jörg Schelling von der ÖVP zunächst den Zeitpunkt des Beginns des Informationsaustauschs für das Jahr 2018 verkündete. Damit wäre Österreich das einzige Land der EU gewesen, welches den Informationsaustausch verzögert einführt.

Bereits im Monat Dezember schickte sich Finanzminister Hans Jörg Schelling an, die Konformität zu den Planungen der übrigen 27 EU-Staaten zu erklären. Er willigte ein, dass die Banken Österreichs nun ihren Sorgfaltspflichten und Meldepflichten bereits ab dem Monat Oktober 2016 nachkommen können.

Der Informationsaustausch

Der Fall des Bankgeheimnis in Österreich wird letztlich durch die Einführung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ausgelöst. Eine EU-Richtlinie zum automatiserten Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen und das österreichische Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 liegen dem zugrunde. Die Umsetzung der EU-Richtlinie wird in einem neuen Bundesgesetz geregelt.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG

Das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beinhaltet die notwendigen Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung der EU-Richtlinie in Österreich.

Meldepflicht ab Oktober 2016

Die Österreichischen Kreditinstitute unterliegen der Meldepflicht zunächst ab dem Oktober 2016 nur für Neukonten von Ausländern. Die Einschränkung der Meldepflicht entfällt jedoch am 1. Jänner des Jahres 2017. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch Informationen zu allen übrigen Konten von Ausländern reportet werden.

Die Fristen für den automatiserten Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen sind ebenfalls bestimmt. So müssen österreichische Finanzinstitute ihre Meldungen zu eröffneten Neukonten des vierten Quartals 2016 bis zum 30.09.2017 abgeben. Alle übrigen Meldungen sind bis zum 30.09.2018 befristet. Die Meldungen selbst werden an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten übermittelt.

Das Meldeverfahren in Österreich

Der Entwurf des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz ( GMSG ) sieht vor, dass alle betroffenen österreichischen Finanzinstitute direkt an das für ihr zuständige Finanzamt melden. Gegenstand der Meldung sind Konten von juristischen oder natürlichen Personen, welche einem Vertragsstaat des Regierungsübereinkommens oder einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten angehören. Welche Daten über den Kontoinhaber und das Konto selbst übermittelt werden, wird ebenfalls im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geregelt.

Die so an das jeweils zuständige Finanzamt gemeldeten Daten werden einmal jährlich gesammelt für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die anderen EU-Staaten bzw. die Vertragsstaaten des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 übermittelt.

Inhalte der Meldung nach dem GMSG

Nach dem Fall des bankgeheimnis in Österreich müssen die betroffenen Kreditinstitute in Österreich eine ganze Reihe von Daten an das Finanzamt übermitteln. Zu den vom GMSG vorgeschriebenen Daten gehören auch die Personendaten und die Kontonummer des Kontos und ebenso den Kontosaldo oder Kontenwert, welchen das Konto zum Ende des Berichtsjahres aufweist.

Verwahrkonten und Einlagenkonten unterliegen weiteren, besonderen Bestimmungen aus dem GMSG. So bestehen hier besondere Meldepflichten für Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte aus den Vermögenswerten der Konten.


Bildnachweis: © unsplash.com – Stefan Steinbauer

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